1.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 61/4
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Patent- und Markensenats (Österreich) eingereicht am 2. Dezember 2013 — Arne Forsgren
(Rechtssache C-631/13)
2014/C 61/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Patent- und Markensenat
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Arne Forsgren
Belangte Behörde: Österreichisches Patentamt
Vorlagefragen
1.
Kann nach Art. 1 lit b und Art. 3 lit a und b der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (1) bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Schutzzertifikat für einen durch ein Grundpatent geschützten Wirkstoff (hier: Protein D) erteilt werden, wenn dieser Wirkstoff im Arzneimittel (hier: Synflorix) in kovalenter (molekularer) Verbindung mit anderen Wirkstoffen enthalten ist, dabei jedoch seine eigene Wirkung behält?
2.
Wenn Frage 1 bejaht wird:
2.1.
Kann nach Art. 3 lit a und b VO (EG) Nr. 469/2009 ein Schutzzertifikat für den vom Grundpatent geschützten Stoff (hier: Protein D) erteilt werden, wenn dieser eine eigene therapeutische Wirkung hat (hier als Impfstoff gegen Haemophilus-influenzae-Bakterien), sich die Genehmigung des Arzneimittels aber nicht auf diese Wirkung bezieht?
2.2.
Kann nach Art. 3 lit a und b VO (EG) Nr. 469/2009 ein Schutzzertifikat für den vom Grundpatent geschützten Stoff (hier: Protein D) erteilt werden, wenn die Zulassung diesen Stoff als „Träger“ für die eigentlichen Wirkstoffe (hier: Pneumokokkenpolysaccharide) bezeichnet, er als „Adjuvans“ die Wirkung dieser Stoffe verstärkt, diese Wirkung in der Genehmigung des Arzneimittels aber nicht ausdrücklich genannt wird?
(1) ABl. L 152, S. 1.
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