15.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 45/22
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2013 von der Total Marketing Services, Rechtsnachfolgerin der Total Raffinage Marketing, gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. September 2013 in der Rechtssache T-566/08, Total Raffinage Marketing/Kommission
(Rechtssache C-634/13 P)
2014/C 45/38
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Total Marketing Services, Rechtsnachfolgerin der Total Raffinage Marketing (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vandencasteele, C. Lemaire, S. Naudin)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das erlassene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht zu Unrecht ausgeschlossen hat, dass die Total Marketing Services (im Folgenden: TMS) ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung nach dem 12. Mai 2004 beendet hat;
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das erlassene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht zu Unrecht jegliche ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von TMS gegenüber Repsol hinsichtlich der Dauer ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung ausgeschlossen hat;
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das erlassene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht zu Unrecht eine Unterbrechung der Beteiligung von TMS an der Zuwiderhandlung zwischen dem 26. Mai 2000 und dem 27. Juni 2001 ausgeschlossen hat;
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das erlassene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht nicht auf den Klagegrund eingegangen ist, dass die Beweise dafür, dass das Verhalten von TMS auf dem Markt nicht gegen die Wettbewerbsregeln verstieß, nicht geprüft wurden;
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gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs endgültig zu entscheiden und insofern die Entscheidung, soweit sie TMS betrifft, für nichtig zu erklären sowie die Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung zu nutzen, um die gegen TMS verhängte Geldbuße herabzusetzen;
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für den Fall, dass der Gerichtshof den vorliegenden Rechtsstreit nicht endgültig entscheiden sollte, die Kostenentscheidung vorzubehalten und die Rechtssache an das Gericht zur erneuten Prüfung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs zurückzuverweisen;
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schließlich gemäß Art. (184) der Verfahrensordnung der Kommission die sowohl vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie, das Gericht habe gegen Art. 101 AEUV, die Regeln über die Beweisführung, die Grundsätze der Unschuldsvermutung und der Rechtssicherheit sowie gegen das Begründungserfordernis verstoßen, indem es festgestellt habe, sie habe sich in der Zeit vom 12. Mai 2004 bis 28. April 2005, da sie sich in dieser Zeit nicht offen vom Kartell distanziert habe, an der Zuwiderhandlung beteiligt.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich in zwei Teile gliedert, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zum einen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen und seine Begründungspflicht verletzt und zum anderen die urkundlichen Beweise für die Einladungen, die TMS und Repsol erhalten hätten, verfälscht, indem es jeglichen Rückzug von TMS aus dem Kartell nach der Zusammenkunft vom 11.-12. Mai 2004 ausgeschlossen, den Rückzug von Repsol nach der Zusammenkunft vom 3.-4. August 2004 jedoch anerkannt habe.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der sich in zwei Teile gliedert, rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe gegen Art. 101 AEUV, die Regeln über die Beweisführung, die Grundsätze der Unschuldsvermutung und der Rechtssicherheit sowie gegen das Begründungserfordernis verstoßen, indem es festgestellt habe, sie habe ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung in der Zeit vom 26. Mai 2000 bis 26. Juli 2001 nicht unterbrochen, denn sie habe sich in dieser Zeit nicht offen vom Kartell distanziert.
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund schließlich wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, gegen den Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen sowie gegen das Begründungserfordernis verstoßen zu haben, indem es den Klagegrund, wonach die Beweise dafür, dass ihr Verhalten nicht gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen habe, nicht berücksichtigt worden seien, ungeprüft zurückgewiesen habe.
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