15.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 45/24
Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2013 von Villeroy & Boch gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission
(Rechtssache C-644/13 P)
2014/C 45/41
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Villeroy & Boch (Prozessbevollmächtigter: J. Philippe, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-373/10, T-374/10, T-382/10 und T-402/10 in vollem Umfang aufzuheben, soweit damit die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen wird;
—
hilfsweise, das Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 teilweise aufzuheben;
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hilfsweise, die in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung vom 23. Juni 2010 gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße herabzusetzen;
—
ebenfalls hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
—
der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt das vorliegende Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin einen Widerspruch in der Würdigung der Beweismittel durch das Gericht in Bezug auf den gesamten Sachverhalt, der Frankreich betrifft. Das Gericht habe nämlich im angefochtenen Urteil drei Beweise anders und sogar diametral entgegengesetzt zu der Würdigung derselben Beweise in den parallelen verbundenen Rechtssachen T-379/10 und T-381/10, Sanitec, sowie T-380/10, Wabco/Ideal Standard, in denen die Klägerinnen von den Vorwürfen in Bezug auf Frankreich entlastet worden seien, gewürdigt. Ein solch fundamentaler Widerspruch, der sich an entgegengesetzten Schlussfolgerungen aus denselben Beweismitteln zeige, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, den Grundsatz in dubio pro reo und gegen die logische und rechtliche Kohärenz des Urteils des Gerichts.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht einen Rechtsfehler vor. So habe das Gericht Handlungen, die rechtlich und sachlich nichts miteinander zu tun hätten, künstlich zusammengefasst, um sie als komplexe und dauernde Zuwiderhandlung einzustufen. Darüber hinaus habe es nicht berücksichtigt, dass sich die Handlungen, die es zusammengefasst beurteilt habe, in keiner Weise ergänzten.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin den Grad an Kontrolle, den das Gericht ausgeübt habe, das sich bloß auf eine eingeschränkte Kontrolle beschränkt und dadurch seine Kontrollzuständigkeit und seine Abänderungsbefugnis nicht vollständig ausgeschöpft habe. Folglich sei das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden.
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund vertritt die Rechtsmittelführerin die Auffassung, dass die verhängte Sanktion unverhältnismäßig sei.
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