29.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/19
Klage, eingereicht am 10. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-653/13)
2014/C 93/30
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia, E. Sanfrutos Cano)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. März 2010 in der Rechtssache C-297/08 durchzuführen, mit dem festgestellt wurde, dass die Italienische Republik dadurch, dass sie für die Region Campania nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Abfälle verwertet und beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne dass die Umwelt geschädigt wird, und insbesondere dadurch, dass sie kein angemessenes und integriertes Netz von Beseitigungsanlagen errichtet hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 5 der Richtlinie 2006/12/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle verstoßen hat;
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der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission ein tageweises Zwangsgeld in Höhe von 256 819,2 Euro (d. h. 85 606,4 Euro pro Tag für jede Anlagenkategorie), gegebenenfalls vermindert um die sich aus der Formel der Degressivität ergebende Ermäßigung, zu zahlen, und zwar vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an bis zum Tag der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-297/08;
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der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich aus der Multiplikation eines Tagessatzes von 28 089,6 Euro mit der Zahl der Tage der Fortsetzung des Verstoßes ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-297/08 bis zu dem Tag ergibt, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet wird;
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der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Italien habe die Maßnahmen, die erforderlich seien, um dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-297/08 nachzukommen, nicht ergriffen. Die vorgeschlagene Sanktion (tageweises Zwangsgeld und Pauschalbetrag) sei im Hinblick auf die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung verhältnismäßig und berücksichtige auch die Notwendigkeit, die Abschreckungswirkung der Sanktion zu gewährleisten, um Wiederholungsfällen vorzubeugen.
(1) Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9).
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