15.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 45/26
Klage, eingereicht am 13. Dezember 2013 — Rat der Europäischen Union/Europäische Kommission
(Rechtssache C-660/13)
2014/C 45/43
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. De Elera, E. Finnegan, P. Mahnič Bruni)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss C(2013) 6355 final der Kommission vom 3. Oktober 2013 über die Unterzeichnung des Zusatzes zu der Vereinbarung über einen finanziellen Beitrag der Schweiz für nichtig zu erklären;
—
anzuordnen, dass die Wirkungen des Beschlusses aufrechterhalten werden, bis dieser ersetzt worden ist;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
1.
Mit der vorliegenden Klage hat der Rat nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 6355 final der Kommission vom 3. Oktober 2013 über die Unterzeichnung des Zusatzes zu der Vereinbarung über einen finanziellen Beitrag der Schweiz (im Folgenden: angefochtener Beschluss) (1) beantragt.
2.
Der angefochtene Beschluss, mit dem die Kommission zwei ihrer Mitglieder ermächtigt habe, die genannte Vereinbarung ohne vorherige Genehmigung des Rates zu unterzeichnen, wird vom Rat als rechtswidrig angesehen, da er eine Verletzung wesentlicher, in den Verträgen verankerter Grundsätze des Unionsrechts darstelle. Insbesondere stützt sich die Nichtigkeitsklage auf zwei Klagegründe:
1.
Der Beschluss der Kommission verletze den Grundsatz der Aufteilung der Befugnisse gemäß Art. 13 Abs. 2 EUV und dementsprechend den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts.
2.
Das Vorgehen der Kommission, das zu der Beschlussfassung und zu der Unterzeichnung des Zusatzes geführt habe, verletze den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 13 Abs. 2 EUV.
3.
Gemäß dem ersten Klagegrund habe die Kommission, indem sie den Zusatz zu der Vereinbarung mit der Schweiz im Namen der Union und ohne vorherige Genehmigung durch den Rat allein unterzeichnet habe, gegen den Grundsatz der Aufteilung der Befugnisse nach Art. 13 Abs. 2 EUV verstoßen, da sie sich selbst für zuständig befunden habe, über die Politik der Union zu entscheiden, was gemäß Art. 16 EUV eine Zuständigkeit des Rates sei; dementsprechend habe sie den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verletzt.
4.
Gemäß dem zweiten Klagegrund ist der Rat der Auffassung, dass das Vorgehen der Kommission den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in viererlei Hinsicht verletze: 1) indem die Zuständigkeiten des Rates gemäß Art. 16 EUV wissentlich verletzt würden und damit gegen den Grundsatz der Aufteilung der Befugnisse gemäß Art. 13 Abs. 2 EUV sowie dementsprechend gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verstoßen werde; 2) indem die Rolle der Mitgliedstaaten in der Angelegenheit wissentlich und einseitig missachtet und der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung gemäß Art. 4 Abs. 1 EUV verletzt werde; 3) indem absichtlich in einer Weise gehandelt worden sei, die den Bemühungen des Rates zur Behebung der von der Kommission verursachten Situation die Wirksamkeit genommen habe; 4) indem wissentlich in einer Weise gehandelt worden sei, die dem Grundsatz der geschlossenen völkerrechtlichen Vertretung der Union zuwidergelaufen sei.
(1) Dokument C(2013) 6355 final der Kommission vom 3. Oktober 2013.
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