22.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 85/12
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 16. Dezember 2013 — Rohm Semiconductor GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld
(Rechtssache C-666/13)
2014/C 85/22
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Rohm Semiconductor GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Krefeld
Vorlagefragen (1)
1.
Führt der Umstand, dass eine Ware eine eigene Funktion im Sinne der Position 8543 der Kombinierten Nomenklatur hat, dazu, dass diese Ware trotz ihrer Zusammensetzung nicht mehr der Position 8541 zugewiesen werden kann?
2.
Bei Bejahung der 1. Frage: Unter welchen Voraussetzungen sind Sende-/Empfangsmodule (zur Übertragung von Daten mit Infrarotlicht von einem Handy auf ein anderes Handy oder ein anderes elektronisches Gerät wie einen Laptop, einen Drucker oder eine Digitalkamera), die eine eigene Funktion im Sinne der Position 8543 haben, als Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten der Position 8543 anzusehen?
(1) Zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 zur Änderung des Anhangs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 290, S. 1.
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