29.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/19
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Comércio de Lisboa (Portugal), eingereicht am 16. Dezember 2013 — Portugiesischer Staat/Massa Insolvente do Banco Privado Português SA, in Liquidation
(Rechtssache C-667/13)
2014/C 93/31
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal do Comércio de Lisboa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Portugiesischer Staat
Beklagte: Massa Insolvente do Banco Privado Português SA, in Liquidation
Vorlagefragen
1.
Leidet der Beschluss (1) am Mangel der fehlenden Begründung, weil:
a)
er den Grund nicht nennt, weshalb die vom portugiesischen Staat gewährte Garantie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt?
b)
er den Grund nicht erläutert, weshalb die in Form einer Garantie gewährte Beihilfe zunächst als von Art. 107 Abs. 3 erfasst angesehen und jetzt für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde?
2.
Leidet der Beschluss am Mangel des Widerspruchs zwischen Begründung und verfügendem Teil in Bezug auf den Zeitpunkt, ab dem die Entscheidung als rechtswidrig angesehen wird: 5. Dezember 2008 oder 5. Juni 2009?
3.
Widerspricht der Beschluss Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insofern, als die gewährte Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt hat, insbesondere unter Zugrundelegung des Zwecks des Darlehens und seiner tatsächlichen Verwendung sowie der Tatsache, dass der Beihilfeempfänger seine Geschäftstätigkeit seit 1. Dezember 2008 nicht mehr ausgeübt hat?
4.
Widerspricht der Beschluss den Bestimmungen des Art. 107 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insofern, als die Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats bestimmt und insoweit mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war?
5.
Stehen die Abs. 1 und 2 [des Art. 14] der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (2) im vorliegenden Fall der Verringerung des zurückzufordernden Betrags entgegen, wenn die diesbezügliche Vorschrift ohne Diskriminierung auf alle Gläubiger der insolventen Partei anwendbar ist?
(1) Beschluss 2011/346/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 33/09 (ex NN 57/09, CP 191/09), die Portugal als staatliche Garantie zugunsten der BPP gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K [2010] 4932), ABl. L 159, S. 95.
(2) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (jetzt Art. 88) des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.
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