22.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/29
Rechtsmittel, eingelegt am 13. Dezember 2013 von The Cartoon Network, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. Oktober 2013 in der Rechtssache T-285/12, The Cartoon Network, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-670/13 P)
2014/C 52/54
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: The Cartoon Network, Inc. (Prozessbevollmächtigter: I. Starr, Solicitor)
Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Boomerang TV, SA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben und die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; oder hilfsweise,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; und
—
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), die Kosten aufzuerlegen, die ihr in diesem Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Verstoß gegen die Art. 36 und 53 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Satzung)
Nach den Art. 35 und 53 der Satzung, sei das Gericht verpflichtet, die Gründe darzulegen, auf die es seine Urteile stütze. Im angefochtenen Urteil habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht die Gründe für seine Feststellung genannt habe, dass das maßgebliche Publikum ausschließlich aus Fachleuten bestehe.
2.
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates (1): Verfälschung des Sachverhalts: maßgebliches Publikum
2.1.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass das maßgebliche Publikum ausschließlich aus Fachleuten bestehe und mit dem maßgeblichen Publikum für die relevanten Dienstleistungen der Gemeinschaftsmarke und der Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Streithelferin übereinstimme, da diese Feststellung auf einer Verfälschung des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts beruhe. Das Gericht und die Beschwerdekammer hätten ihre Prüfung auf die Angaben in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beschränken müssen; oder hilfsweise,
2.2.
wenn das Gericht zu Recht festgestellt hätte, dass das maßgebliche Publikum sowohl für die Gemeinschaftsmarkenanmeldung als auch für die Gemeinschaftsmarke der Streithelferin ausschließlich aus Fachleuten bestehe, hätte es berücksichtigen müssen, dass aufgrund des höheren Grades an Aufmerksamkeit der relevanten Fachleute keine Verwechslungsgefahr zwischen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung und der Gemeinschaftsmarke der Streithelferin bestehe.
3.
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates: Verfälschung des Sachverhalts: Ähnlichkeit der Dienstleistungen und Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung umfassten Dienstleistungen den von der Gemeinschaftsmarke der Streithelferin geschützten Dienstleistungen unter Berücksichtigung u. a. ihrer jeweiligen Eigenschaften, ihres bestimmungsgemäßen Zwecks, der Endnutzer und des maßgeblichen Publikums ähnlich seien. Darüber hinaus hätten das Gericht und die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen, indem sie von sich aus auf Tatsachen abgestellt hätten.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
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