8.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 71/10
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Oktober 2013 in der Rechtssache T-545/11, Stichting Greenpeace Nederland und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe)/Europäische Kommission
(Rechtssache C-673/13 P)
2014/C 71/17
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, P. Oliver, P. Ondrůšek)
Andere Parteien des Verfahrens: Stichting Greenpeace Nederland und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts aufzuheben;
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nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs entweder selbst endgültig über den ersten und den dritten Klagegrund zu entscheiden oder die Sache zur Entscheidung über diese Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen;
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den Rechtsmittelgegnern die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel stützt sich auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, nämlich folgenden: Das Gericht habe den Begriff der Informationen, die „Emissionen in die Umwelt betreffen“, im ersten Satz von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (1) („Århus-Verordnung“) verkannt, als es den Standpunkt der Kommission, dass dieser Begriff in kohärenter und übereinstimmender Weise im Licht der anderen einschlägigen Vorschriften auszulegen sei, nicht gelten gelassen habe. Dieser Rechtsmittelgrund ist dreigeteilt:
i)
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft missachtet, dass die „innere“ Kohärenz der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Århus-Verordnung, im Licht von Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Übereinkommen von Århus“) betrachtet, sichergestellt werden müsse,
ii)
das Gericht habe die Vertraulichkeitsbestimmungen in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel, nämlich in der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3) und in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (4), nicht gebührend berücksichtigt und
iii)
das Gericht habe rechtsfehlerhaft missachtet, dass Art. 6 Abs. 1 der Århus-Verordnung so weit wie möglich im Einklang mit der Charta der Grundrechte und dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums („TRIPS“) auszulegen sei.
(1) ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.
(2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(3) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(4) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
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