15.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 45/26
Klage, eingereicht am 17. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-674/13)
2014/C 45/44
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche, R. Sauer, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge
Die Klägerin beantragt
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festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 288 AEUV, Artikel 108 Absatz 2 AEUV, dem Effektivitätsgrundsatz, Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) sowie aus Artikel 1, 4, 5 und 6 des Beschlusses 2012/636/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG (2) verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um den Kommissionsbeschluss durch die vollständige Rückforderung der gewährten und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen und die Umgestaltung der Beihilferegelung für die Zukunft sofortig und tatsächlich zu vollstrecken;
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der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Bundesrepublik Deutschland habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 288 AEUV, Artikel 108 Absatz 2 AEUV, dem Effektivitätsgrundsatz, Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags sowie aus Artikel 1, 4, 5 und 6 des Beschlusses 2012/636/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 (ex NN 25/07) Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um den Kommissionsbeschluss durch die vollständige Rückforderung der gewährten und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen und die Umgestaltung der Beihilferegelung für die Zukunft sofortig und tatsächlich zu vollstrecken.
Deutschland weigere sich, im Rahmen der Umsetzung des Beschlusses 2012/636/EU Daten zu erheben, um eine Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes für Paketdienstleistungen für den Zeitraum 2003 bis 2012 (für den Zweck der Rückforderung) sowie für den Zeitraum seit 2012 vorzunehmen. Dadurch vereitle Deutschland die Umsetzung des Beschlusses 2012/636/EU. Denn dieser Beschluss stelle sowohl hinsichtlich der Rückforderung der in der Vergangenheit gewährten rechtswidrigen und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen als auch hinsichtlich der Aufhebung/Umgestaltung der Pensionssubvention für die Zukunft auf die nicht-regulierten Postdienstleistungen ab. Um aber bestimmen zu können, welche Postdienstleistungen dies sind, sei eine Analyse des sachlich relevanten Marktes für Paketdienstleistungen eine conditio sine qua non.
Die Verweigerung der Durchführung dieser Analyse hindere Deutschland daran, die vollständige Rückforderung der gewährten und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen und die Umgestaltung der Beihilferegelung für die Zukunft sofortig und tatsächlich zu vollstrecken.
Hilfsweise, und zwar für den Fall, dass die Rechtsansicht Deutschlands zutreffen sollte, dass es bei der Umsetzung des Beschlusses 2012/636/EU auf bestandskräftige Entscheidungen und Beschlüsse der zuständigen Behörden zurückgreifen durfte, quod non, so hätte Deutschland von einem eigenständigen Markt Paketdienst „B2B“ ausgehen müssen. Zwischen Deutschland und der Kommission bestehe Einigkeit darin, dass Deutsche Post AG auf einem solchen eigenständigen Markt Paketdienst „B2B“ seit 2003 zu keinem Zeitpunkt eine marktbeherrschende Stellung innegehabt habe. Der Markt Paketdienst „B2B“ gehöre folglich zu den nicht regulierten Postdienstleistungen.
Sowohl bei der Berechnung des zurückzufordernden Beihilfebetrags für den Zeitraum 2003 bis 2012 als auch bei der Umgestaltung der Beihilferegelung für die Zukunft hätte Deutschland folglich die Pensionssubvention für diejenigen Beamten, die dem Paketdienst „B2B“ zuzurechnen sind, als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen einstufen müssen. Es hätte diese Beihilfen für die Vergangenheit zurückfordern und für die Zukunft aufheben müssen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S. 1.
(2) Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 184, ABl. L 289, S. 1.
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