22.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/31
Klage, eingereicht am 19. Dezember 2013 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-679/13)
2014/C 52/56
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. Drexler, A. Caiola und M. Pencheva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Durchführungsbeschluss 2013/496/EU des Rates vom 7. Oktober 2013 über Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol für nichtig zu erklären (1);
—
die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses 2013/496/EU des Rates aufrechtzuerhalten, bis dieser durch einen neuen, ordnungsgemäß erlassenen Rechtsakt ersetzt wird;
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dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Vorab weist das Parlament daraufhin, dass die Präambel des angefochtenen Beschlusses auf folgende Rechtsgrundlagen verweise: Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (2) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Parlament zieht hieraus den Schluss, dass der Rat implizit auf Art. 34 Abs. 2 Buchst. c des ehemaligen Vertrags über die Europäische Union abstelle.
Das Parlament macht für seine Nichtigkeitsklage zwei Gründe geltend.
Erstens habe der Rat seinen Beschluss auf eine Rechtsgrundlage (Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EUV) gestützt, die seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon aufgehoben sei. Deshalb stütze sich der angefochtene Beschluss nur mehr auf den Beschluss 2005/387/JI. Dieser stelle eine abgeleitete und damit rechtswidrige Rechtsgrundlage dar.
In Anbetracht dessen verstoße zweitens das Beschlussverfahren gegen wesentliche Formvorschriften. Einerseits hätte, wenn Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EUV anwendbar gewesen wäre, das Parlament gemäß Art. 39 Abs. 1 EUV vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses angehört werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Andererseits hätte, wenn man annähme, dass die sich aus dem Vertrag von Lissabon ergebenden Bestimmungen anwendbar seien, das Parlament in jedem Fall am Gesetzgebungsverfahren beteiligt werden müssen. Wenn es nämlich ein wesentlicher Aspekt des Beschlusses 2005/387/JI sei, dass 5-(2-Aminopropyl)indol Kontrollmaßnahmen unterzogen werde, dann sei das in Art. 83 Abs. 1 AEUV beschriebene Gesetzgebungsverfahren, d. h. das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, einzuhalten. Wenn der Beschluss 2013/496/EU dagegen als einheitliche Bedingung für die Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI oder als Maßnahme zur Ergänzung oder Änderung einer nicht wesentlichen Vorschrift dieses Beschlusses anzusehen sei, dann sei das in den Art. 290 und 291 AEUV für den Erlass von Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten vorgesehene Verfahren einzuhalten. In jedem Fall sei der angefochtene Beschluss, weil das Parlament nicht in das Verfahren zu seinem Erlass einbezogen worden sei, mit einem Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften behaftet.
Für den Fall schließlich, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, seien die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV aufrechtzuerhalten, bis dieser durch einen neuen, ordnungsgemäß erlassenen Rechtsakt ersetzt werde.
(1) ABl. L 272, S. 44.
(2) ABl. L 127, S. 32.
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