15.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 45/27
Rechtsmittel der Andechser Molkerei Scheitz GmbH gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Oktober 2013 in der Rechtssache T-13/12, Andechser Molkerei Scheitz GmbH gegen Europäische Kommission, eingelegt am 23. Dezember 2013
(Rechtssache C-682/13 P)
2014/C 45/45
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Andechser Molkerei Scheitz GmbH (Prozessbevollmächtigter: H. Schmidt, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt
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den Beschluss des Gerichts vom 15. Oktober 2013 unter dem Aktenzeichen T-13/12 insoweit teilweise aufzuheben, als er die Nichtigkeitsklage mit dem Antrag zurückwies, die Verordnung (EU) Nr. 1131/2011 der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Steviolglycosiden (1), veröffentlicht im Amtsblatt am 12. November 2011, für nichtig zu erklären, und
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die Verordnung (EU) Nr. 1131/2011 der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Steviolglycosiden, veröffentlicht im Amtsblatt am 12. November 2011, für nichtig zu erklären.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin rügt erstens eine Verletzung ihrer justiziellen Grundrechte aus Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Nichtigkeitsklage sei durch primäres Recht der Europäischen Union dem Grunde nach zugelassen. Das Grundrecht des Artikels 47 Satz 1 sei darauf gerichtet, dass von dem Grunde nach zugelassenen Rechtsbehelfen wirksam Gebrauch gemacht werden könne. Der Beschluss des Gerichts verletze die Rechtsmittelführerin in ihrem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne der Gewähr effektiven Rechtsschutzes aus Artikel 47 Satz 1 der Charta.
Zweitens rügt die Rechtsmittelführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus Artikel 47 Satz 2, denn es werde in ihr Grundrecht aus Artikel 21 auf Nichtdiskriminierung und in ihr Grundrecht aus Artikel 16 auf die grundrechtliche Gewährleistung unternehmerischer Freiheit eingegriffen, ohne dass ihre eingelegte Klage als wirksamer Rechtsbehelf behandelt worden sei. Die Rechtsmittelführerin beklagt ihre Diskriminierung als Herstellerin von Biolebensmitteln, weil die Zulassung von Steviolglycosiden in einer Weise erfolgt sei, die ihren konventionellen Mitbewerbern einen unbegründeten, unfairen Wettbewerbsvorsprung verschaffe.
Die Rechtsmittelführerin strebt zudem an, durch den Unionsgesetzgeber gleichbehandelt zu werden. Sie rügt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikels 20 der Grundrechtecharta. Außerdem rügt sie eine Diskriminierung unter Artikel 21 der Charta als Unternehmen, das Biolebensmittel herstellt, im Verhältnis zu konventionellen Lebensmittelunternehmen. Zum Beleg dafür, dass es sich um eine willkürliche Diskriminierung handelt, beruft sich die Rechtsmittelführerin auf das Abkommen der Europäischen Union mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom Februar 2012, das erlaube, dass nach dem US-Bio-Recht mit Steviolglycosiden hergestellte Bioprodukte im Binnenmarkt der Union mit dem EU-Bio-Logo vertrieben werden dürfen. Dies zeige, dass es keinen vernünftigen Grund gebe, den konventionellen Konkurrenten der Rechtsmittelführerin zu erlauben, Joghurt mit Steviolglycosiden herzustellen und zudem ein Rechtsinstrument zu wählen, das bewirke, dass ihr selbst diese unternehmerische Freiheit verwehrt werde. Die Rechtsmittelführerin rügt, dass ihr Grundrecht aus Artikel 16 der Grundrechtecharta auf Gewährleistung ihrer unternehmerischen Freiheit verletzt sei.
(1) ABl. L 295, S. 205.
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