22.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/31
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Trabalho da Covilhã (Portugal), eingereicht am 23. Dezember 2013 — Pharmacontinente-Saúde e Higiene SA u. a./Autoridade para as Condições do Trabalho (ACT)
(Rechtssache C-683/13)
2014/C 52/57
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal do Trabalho da Covilhã
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Pharmacontinente-Saúde e Higiene SA, Domingos Sequeira de Almeida, Luis Mesquita Soares Moutinho, Rui Teixeira Soares de Almeida, André de Carvalho e Sousa
Beklagte: Autoridade para as Condições do Trabalho (ACT)
Vorlagefragen
a)
Ist Art. 2 der Richtlinie 95/46/EG (1) dahin auszulegen, dass Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten, d. h. die Angabe der Uhrzeit, zu der ein Arbeitnehmer seinen Arbeitstag beginnt und beendet, sowie der Pausen bzw. der nicht in die Arbeitszeit fallenden Zeiten, unter den Begriff der personenbezogenen Daten fallen?
b)
Sollte die vorhergehende Frage bejaht werden: Ist der portugiesische Staat aufgrund von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG verpflichtet, die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen vorzusehen, die für den Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang, insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten in einem Netz übertragen werden, erforderlich sind?
c)
Sollte die vorhergehende Frage bejaht werden: Ist, wenn der Mitgliedstaat keine Maßnahmen gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG erlässt und der für die Verarbeitung dieser Daten verantwortliche Arbeitgeber ein System des beschränkten Zugriffs auf diese Daten einführt, das einen automatischen Zugriff der für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörde nicht zulässt, der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat gegen den Arbeitgeber deswegen keine Sanktion verhängen kann?
d)
Sollte die vorhergehende Frage verneint werden: Ist, wenn nicht nachgewiesen oder behauptet wurde, dass die in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen im konkreten Fall nicht verändert wurden, das Erfordernis der unverzüglichen Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen, das allen mit dem Arbeitsverhältnis befassten Personen einen generellen Zugang ermöglicht, verhältnismäßig?
(1) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).
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