1.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 61/6
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien), eingereicht am 27. Dezember 2013 — Belgacom SA/Commune de Fléron
(Rechtssache C-685/13)
2014/C 61/09
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Belgacom SA
Beklagte: Commune de Fléron
Vorlagefrage
Stehen die Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie (1), insbesondere ihr Art. 13, der die Modalitäten der Auferlegung von Entgelten für Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen und für Rechte für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz betrifft, dem entgegen, dass die Gemeindeverwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats den Mobilfunkbetreibern durch eine Gemeindeverordnung eine einmalige und pauschale Abgabe von 2 500 Euro pro Turm oder Mast auferlegen, deren Entstehungstatbestand in der Belegenheit auf dem Gemeindegebiet am 1. Januar des Erhebungszeitraums besteht und die Abgabe keinen Entgeltcharakter hat und mit Haushalts- und Umweltzielen begründet wird?
(1) Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21).
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