7.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 102/44
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 26. Februar 2014 — Diamantopoulos/EAD
(Rechtssache F-53/13) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD12 zu befördern - Stillschweigende Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde - Ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde nach Klageerhebung - Begründung))
2014/C 102/64
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Alkis Diamantopoulos (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und D. Abreu Caldas)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und E. Chaboureau)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Beförderungsverfahren 2012 nicht nach Besoldungsgruppe AD12 zu befördern
Tenor des Urteils
1.
Die Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes, Herrn Diamantopoulos im Beförderungsverfahren 2012 nicht nach Besoldungsgruppe AD12 zu befördern, wird aufgehoben.
2.
Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Diamantopoulos entstandenen Kosten zu tragen.
(1) ABl. C 215 vom 27.7.2013, S. 20.
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