10.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 395/64
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 25. September 2014 — Julien-Malvy u. a./EAD
(Rechtssache F-100/13) (1)
((Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Bedienstete des EAD, die in einem Drittland Dienst tun - Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Liste der Drittländer geändert wird, in denen die Lebensbedingungen den gewöhnlichen Lebensbedingungen in der Union entsprechen - Handlung mit allgemeiner Geltung - Zulässigkeit der Klage - Jährliche Beurteilung der Zulage für die Lebensbedingungen - Aufhebung))
2014/C 395/77
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Bruno Julien-Malvy (Tokio, Japan) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EAD, den Beamten in Argentinien, Chile, China (Hong Kong), Japan, Malaysia, Singapur und Taiwan die Zulage für die Lebensbedingungen ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr zu gewähren.
Tenor des Urteils
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Herr Julien-Malvy und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten.
3.
Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 45 vom 15.2.2014, S. 46.
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