24.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 421/56
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 13. Februar 2014 — Probst/Kommission
(Rechtssache F-75/13) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamter - Auslandszulage - Art. 4 des Anhangs VII des Statuts - Antrag auf Überprüfung - Neue wesentliche Tatsachen - Offensichtlich unzulässige Klage))
2014/C 421/80
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Norbert Probst (Genval, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und S. Orlandi, dann Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, J.-N. Louis und S. Orlandi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und V. Joris)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, dem Kläger keine Auslandszulage zu gewähren
Tenor des Beschlusses
1.
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2.
Herr Probst trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.
(1) ABl. C 274 vom 21.9.2013, S. 34.
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