20.7.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 207/58
Klage, eingereicht am 16. April 2013 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-35/13)
2013/C 207/98
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und D. Abreu Caldas)
Beklagte: Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, die Ruhegehaltsansprüche, die vor dem Antritt des Dienstes bei der Kommission erworben wurden, gemäß den neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 anzurechnen
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
festzustellen, dass Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts rechtswidrig ist;
—
die Entscheidungen vom 28. September und 4. Oktober 2012 aufzuheben, mit denen die Ruhegehaltsansprüche, die der Kläger vor seinem Dienstantritt erworben hat, im Rahmen von deren Übertragung auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union gemäß den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 angerechnet wurden;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
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