20.7.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 207/58
Klage, eingereicht am 18. April 2013 — ZZ/EACEA
(Rechtssache F-36/13)
2013/C 207/99
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Anstellungsvertrag des Klägers gemäß Art. 47 Buchst. c Ziff. i der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten aufzulösen
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Agentur vom 24. Juli 2012 aufzuheben;
—
demzufolge
—
ihn ab dem 25. Oktober 2012 wieder in den Dienst einzugliedern und die Agentur zur rückwirkenden Zahlung seiner Dienstbezüge zu verurteilen;
—
die angefochtene Entscheidung und alle mit dem vorliegenden Verfahren im Zusammenhang stehenden Dokumente aus seiner Personalakte zu entfernen;
—
die Agentur zu verurteilen, an ihn 10 000 Euro als Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens zu zahlen;
—
der Agentur die Kosten aufzuerlegen.
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