20.7.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 207/63
Klage, eingereicht am 22. Mai 2013 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-50/13)
2013/C 207/112
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cambier und A. Paternostre)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Kommission über den Antrag auf ergänzende Entschädigung, den der Kläger nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts mit dem Ziel gestellt hatte, vollständigen Ersatz für die materiellen und immateriellen Schäden zu erlangen, die ihm infolge seiner Berufskrankheit und der zahlreichen Unregelmäßigkeiten bei der Bearbeitung seines Antrags nach Art. 73 des Statuts entstanden sein sollen
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung der Kommission vom 7. August 2012 über den von ihm am 18. April 2012 gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestellten Antrag auf ergänzende Entschädigung nach allgemeinem Recht und den einschlägigen Artikeln des Statuts aufzuheben;
—
die Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2013 über die Zurückweisung der von ihm am 25. Oktober 2012 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegten Beschwerde aufzuheben;
—
ihm einen Betrag in Höhe von 1 798 650 Euro als Ersatz für den materiellen und den immateriellen Schaden infolge der Berufskrankheit zuzusprechen, die nach dem Grundsatz der vollständigen Entschädigung nach allgemeinem Recht erstattungsfähig sind, abzüglich der nach Art. 73 des Statuts gewährten und gegebenenfalls vom Gericht im Rahmen der derzeit anhängigen Rechtssache F-142/12 angepassten Entschädigung;
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ihm einen Betrag in Höhe von 145 850 Euro für den immateriellen Schaden zuzusprechen, die durch das Fehlverhalten der Kommission ihm gegenüber entstanden ist;
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ihm die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und anderer Auslagen sowie Verzugszinsen und sonstige Zinsen, die der Gerichtshof für billig und angemessen hält, ab Dezember 2004, dem Zeitpunkt, ab dem die ihm entstandenen Schäden hätten errechnet und ersetzt werden können, zuzusprechen;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
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