1.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 31/22
Klage, eingereicht am 29. November 2013 — ZZ/Europäische Umweltagentur (EUA)
(Rechtssache F-115/13)
2014/C 31/40
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Bertolini)
Beklagte: Europäische Umweltagentur (EUA)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag der Klägerin nicht zu verlängern, und als Folge Wiedereinsetzung der Klägerin in ihre frühere Stelle oder in eine andere geeignete Stelle oder, hilfsweise, Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des materiellen Schadens und jedenfalls des immateriellen Schadens der Klägerin
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Europäischen Umweltagentur (EUA) vom 29. Mai 2013 aufzuheben, mit der die von der Klägerin am 1. Mai 2013 eingereichte Beschwerde zurückgewiesen wurde;
—
als Folge
—
die Klägerin durch vorschriftsgemäße Verlängerung ihres Vertrags in ihre frühere Stelle oder in eine andere ihren Fähigkeiten entsprechende Stelle innerhalb der EUA wiedereinzusetzen;
—
hilfsweise, falls dem vorstehenden Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werden sollte, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den erlittenen materiellen Schaden zu ersetzen, der vorläufig nach billigem Ermessen mit der Differenz zu ihren als Mitglied des Vertragsbedienstetenpersonals der EUA erhaltenen Bezügen für mindestens einen ähnlich langen Zeitraum wie den ihres ursprünglichen Vertrags (drei Jahre) beziffert wird;
—
jedenfalls die Beklagte zur Zahlung eines vorläufigen, nach billigem Ermessen festgesetzten Betrags von 5 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen ab dem Tag des Urteils zu verurteilen;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
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