19.10.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 346/18
Urteil des Gerichts vom 9. September 2015 — Samsung SDI u. a./Kommission
(Rechtssache T-84/13) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Marktaufteilung und der Produktionskapazitäten - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Mitteilung von 2006 über Zusammenarbeit - Herabsetzung der Höhe der Geldbuße - Berechnung der Höhe der Geldbuße - Berücksichtigung der Verkäufe der Unternehmen nach dem Kriterium des Lieferorts - Berücksichtigung des Durchschnittswertes der während der Zuwiderhandlung verbuchten Verkäufe))
(2015/C 346/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Samsung SDI Co. Ltd (Gyeonggi-do, Republik Korea), Samsung SDI Germany GmbH (Berlin, Deutschland), und Samsung SDI (Malaysia) Bhd (Negeri Sembilan Darul Khusus, Malaysia) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt G. Berrisch, D. Hull, Solicitor, und Rechtsanwältin L.-A. Grelier, dann D. Hull und L.-A. Grelier und schließlich Rechtsanwältin L.-A. Grelier, Rechtsanwälte D. Geradin, J. Ysewyn und P. Camesasca sowie J. Flynn, QC)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Biolan, G. Meessen und H. van Vliet)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 — Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme) und auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen
Tenor
1.
Die Klage hat sich in Bezug auf die Samsung SDI Germany GmbH erledigt.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Samsung SDI Co. Ltd und die Samsung SDI (Malaysia) Bhd tragen die Kosten.
(1) ABl. C 108 vom 13.4.2013.
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