10.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 262/18
Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2015 — SACE und Sace BT/Kommission
(Rechtssache T-305/13) (1)
((Staatliche Beihilfen - Ausfuhrkreditversicherung - Rückversicherungsschutz eines öffentlichen Unternehmens für seine Tochtergesellschaft - Kapitalzufuhren zur Deckung der Verluste der Tochtergesellschaft - Begriff der staatlichen Beihilfen - Zurechenbarkeit zum Staat - Kriterium des privaten Investors - Begründungspflicht))
(2015/C 262/23)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Servizi assicurativi del commercio estero SpA (SACE) (Rom, Italien) und Sace BT SpA (Rom) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa und G. Rizza)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Conte, D. Grespan und K. Walkerová)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/525/EU der Kommission vom 20. März 2013 über die Maßnahmen SA.23425 (11/C) (ex NN 41/10), die Italien 2004 und 2009 für SACE BT S.p.A. eingeführt hat (ABl. 2014, L 239, S. 24)
Tenor
1.
Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 2014/525/EU der Kommission vom 20. März 2013 über die Maßnahmen SA.23425 (11/C) (ex NN 41/10), die Italien 2004 und 2009 für SACE BT S.p.A. eingeführt hat, wird für nichtig erklärt.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Servizi assicurativi del commercio estero SpA (SACE) und die Sace BT tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.
4.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.
5.
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 207 vom 20.7.2013.
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