25.1.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 27/38
Urteil des Gerichts vom 26. November 2015 — Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission
(Rechtssache T-487/13) (1)
((Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens - Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden - Staatliche Mittel - Wirtschaftliche Tätigkeit - Vorteil - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrung - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Ermessensmissbrauch))
(2016/C 027/45)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Navarra de Servicios y Tecnologías, SA (Pamplona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Andérez González)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, B. Stromsky und P. Němečková)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: SES Astra (Betzdorf, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und F. Salerno sowie Rechtsanwältin V. Romero Algarra)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/2010, ex CP 163/2009]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. L 217, S. 52)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Navarra de Servicios y Tecnologías, SA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission und SES Astra entstanden sind.
(1) ABl. C 313 vom 26.10.2013.
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