15.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 59/15
Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2015 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-510/13) (1)
((Sprachenregelung - Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren für die Einstellung von Übersetzern - Wahl der zweiten Sprache unter drei Sprachen - Kommunikationssprache mit den Bewerbern des Auswahlverfahrens - Verordnung Nr. 1 - Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Verhältnismäßigkeit))
(2016/C 059/15)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili und S. Fiorentino, avvocati dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)
Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. García-Valdecasas Dorrego, abogado del Estado)
Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und B. Beutler)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/260/13, EPSO/AD/261/13, EPSO/AD/262/13, EPSO/AD/263/13, EPSO/AD/264/13, EPSO/AD/265/13 und EPSO/AD/266/13 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Übersetzer für die dänische, die englische, die französische, die italienische, die maltesische, die niederländische und die slowenische Sprache (ABl. 2013, C 199 A, S. 1)
Tenor
1.
Die Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/260/13, EPSO/AD/261/13, EPSO/AD/262/13, EPSO/AD/263/13, EPSO/AD/264/13, EPSO/AD/265/13 und EPSO/AD/266/13 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Übersetzer für die dänische, die englische, die französische, die italienische, die maltesische, die niederländische und die slowenische Sprache wird für nichtig erklärt.
2.
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Italienischen Republik entstanden sind.
3.
Das Königreich Spanien und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen Kosten, die ihnen durch ihre Streithilfe entstanden sind.
(1) ABl. C 336 vom 16.11.2013.
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