10.8.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 262/19
Urteil des Gerichts vom 24. Juni 2015 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-527/13) (1)
((Staatliche Beihilfen - Milchabgabe - Von Italien gewährte Beihilfen für Milcherzeuger - Beihilferegelung, die an die Erstattung der Milchabgabe geknüpft ist - Mit Bedingungen verbundener Beschluss - Nichteinhaltung einer Voraussetzung, die es ermöglicht hätte, die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären - De-minimis-Beihilfe - Bestehende Beihilfe - Neue Beihilfe - Änderung einer bestehenden Beihilfe - Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen - Begründungspflicht - Beweislast))
(2015/C 262/25)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand der Rechtsanwälte S. Fiorentino und P. Grasso)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan, D. Nardi und P. Němečková)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/665/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33726 (11/C) (ex SA.33726 [11/NN]) Italiens (Zahlungsaufschub für die Milchabgabe in Italien) (ABl. L 309, S. 40)
Tenor
1.
Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2013/665/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.33726 (11/C) (ex SA.33726 [11/NN]) Italiens (Zahlungsaufschub für die Milchabgabe in Italien) wird für nichtig erklärt.
2.
Die Art. 2 bis 4 dieses Beschlusses werden für nichtig erklärt, soweit sie zum einen die in seinem Art. 1 Abs. 2 genannte Beihilferegelung und zum anderen die im Rahmen dieser Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen betreffen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Italienische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 344 vom 23.11.2013.
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