29.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 189/25
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. April 2013 — InterMune UK u. a./EMA
(Rechtssache T-73/13 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente, die sich im Besitz der EMA befinden und Informationen enthalten, die ein Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Arzneimittels vorgelegt hat - Entscheidung, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Fumus boni juris - Interessenabwägung)
2013/C 189/52
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerinnen: InterMune UK Ltd (London, Vereinigtes Königreich), InterMune, Inc. (Brisbane, Kalifornien, Vereinigte Staaten) und InterMune International AG (Muttenz, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: I. Dodds-Smith, A. Williams, Solicitors, T. de la Mare, QC, und F. Campbell, Barrister)
Antragsgegnerin: Europäische Arzneimittelagentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: T. Jablonski, N. Rampal Olmedo und A. Spina)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung EMA/24685/2013 der EMA vom 15. Januar 2013, mit der einem Dritten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) Zugang zu bestimmten Dokumenten gewährt wurde, die Informationen enthalten, die im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens des Arzneimittels Esbriet vorgelegt worden waren, soweit diese Informationen noch nicht öffentlich zugänglich sind
Tenor
1.
Der Vollzug der Entscheidung EMA/24685/2013 der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) vom 15. Januar 2013, mit der einem Dritten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission Zugang zu den Dokumenten „2.4 nichtklinische Übersicht“, „2.5 klinische Übersicht“, „2.6 nichtklinische Zusammenfassung“ und „2.7 klinische Zusammenfassung“ gewährt wurde, die im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens des Arzneimittels Esbriet vorgelegt worden waren, wird ausgesetzt, soweit diese Dokumente Informationen enthalten, die noch nicht öffentlich zugänglich sind.
2.
Die EMA wird verpflichtet, keine Fassung der in Nr. 1 des vorliegenden Tenors genannten Dokumente zu verbreiten, die ausführlicher ist als die bereinigte Fassung dieser Dokumente, wie sie ihr am 8. Oktober 2012 von InterMune UK Ltd, InterMune, Inc. und InterMune International AG übermittelt wurde.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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