17.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 409/41
Beschluss des Gerichts vom 10. September 2014 — Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks/Kommission
(Rechtssache T-354/13) (1)
((Nichtigkeitsklage - Geschützte geografische Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ - Ablehnung des Antrags auf Löschung der Eintragung - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))
2014/C 409/59
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks eV (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Jung, M. Teworte-Vey, A. Renvert und Saatkamp)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und G. von Rintelen)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die in dem Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ vom 8. April 2013 enthalten sein soll und nach der der Antrag des Klägers auf Löschung der Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ unzulässig sei
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. trägt die Kosten.
(1) ABl. C 260 vom 7.9.2013.
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