23.3.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 86/18
Klage, eingereicht am 4. Januar 2013 — Advance Magazine Publishers/HABM — Montres Tudor (GLAMOUR)
(Rechtssache T-1/13)
2013/C 86/29
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Advance Magazine Publishers, Inc. (New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Raab, H. Lauf und V. Ahmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Montres Tudor SA (Genf, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Oktober 2012 in der Sache R 0231/2012-2 vollständig aufzuheben;
—
dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftswortmarke „GLAMOUR“, Anmeldung Nr. 9 380 916.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Registrierung mit Wirkung in der Gemeinschaft „TUDOR GLAMOUR“ für Waren der Klasse 14.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle in Rede stehenden Waren stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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