16.3.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 79/22
Klage, eingereicht am 7. Januar 2013 — ADEAS/Kommission
(Rechtssache T-7/13)
2013/C 79/40
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Association pour la Défense de l’Épargne et de l’Actionnariat des Salariés de France Télécom-Orange (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A.-L. Lefort des Ylouses und A.-S. Gay)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Klage der ADEAS für zulässig zu erklären;
—
den Beschluss für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2011) 9403 final der Kommission vom 20. Dezember 2011, mit dem die Beihilfe, die die Französische Republik zugunsten von France Télécom durchgeführt hat und die die Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten betraf (staatliche Beihilfe Nr. C 25/2008 [ex NN 23/2008]), unter bestimmten Voraussetzungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde (1).
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen denen gleichen oder entsprechen, die im Rahmen der Rechtssache T-2/13, CFE-CGC France Télécom-Orange/Kommission, geltend gemacht worden sind.
(1) ABl. 2012, L 279, S. 1.
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