13.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 108/28
Klage, eingereicht am 7. Januar 2013 — Group Nivelles/HABM — Easy Sanitairy Solutions (Duschabflussrohr)
(Rechtssache T-15/13)
2013/C 108/72
Sprache der Klageschrift: Niederländisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Group Nivelles (Gingelom, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. A. M. Jonkhout)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Easy Sanitairy Solutions BV (Losser, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Oktober 2012 in der Sache 2004/2010-3 aufzuheben und die am 1. Oktober 2010 mitgeteilte Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des HABM vom 23. September 2010 in der Sache ICD 000 007 024 — soweit erforderlich unter Berichtigung ihrer Begründung — zu bestätigen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster eines Duschabflussrohrs — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 107834-0025.
Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Easy Sanitairy Solutions BV.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Art. 4 bis 9 der Verordnung Nr. 6/2002.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des Geschmacksmusters.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung.
Klagegründe: Die Entscheidung der Beschwerdekammer beruhe auf einer unrichtigen Begründung und einem unzutreffenden tatsächlichen Vergleichsmaßstab.
Full & Egal Universal Law Academy