23.3.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 86/20
Klage, eingereicht am 23. Januar 2013 — Elan/Kommission
(Rechtssache T-27/13)
2013/C 86/34
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Elan proizvodnja športnih izdelkov, d.o.o. (Begune na Gorenjskem, Slowenien) (Prozessbevollmächtigter: P. Pensa, odvetnik)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
Art. 2 bis 5 des Beschlusses der Kommission vom 19. September 2012 über Maßnahmen zugunsten des Unternehmens Elan d.o.o., SA.26379 (C-13/2010) für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht (Art. 296 Abs. 2 AEUV) und Verstoß gegen wesentliche Verfahrensregeln wegen mangelhafter Begründung (Art. 263 Abs. 2 AEUV)
Die Kommission habe mangelhaft begründet, warum sie die Kapitaleinlage der Gesellschaften Zavarovalnica Triglav und Triglav Naložbe dem Staat zuschreibe. Außerdem habe sie nicht begründet, warum sie die Veräußerungen im Maritimsektor der Gesellschaft Elan nicht als angemessene Ausgleichsmaßnahmen akzeptiere.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV wegen eines offensichtlichen Fehlers bei der Tatsachenwürdigung in Bezug auf das Vorliegen von Staatsmitteln und deswegen, weil das Handeln der Gesellschaften Zavarovalnica Triglav, Triglav Naložbe und KAD-PPS dem Staat zugeschrieben worden sei
Erstens sei der Kommission ein offensichtlicher Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts in Bezug auf die Kontrolle und den Einfluss des Staates auf das Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje (ZPIZ) (Renten- und Invalidenversicherungsanstalt) und somit auf die Gesellschaften Zavarovalnica Triglav und Triglav Naložbe unterlaufen. Zweitens habe die Kommission keinen der nach der Rechtsprechung in der Rechtssache Stardust Marine erforderlichen Anhaltspunkte angeführt, warum das Verhalten der Gesellschaften Zavarovalnica Triglav, Triglav Naložbe und KAD-PPS dem Staat zugeschrieben werden könne, und dabei völlig übersehen, dass die privaten Gesellschafter Zavarovalnica Triglav und Triglav Naložbe eine negative Kontrolle über die Gesellschaft Elan ausgeübt hätten.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Vereinbarkeit des Verhaltens der Gesellschafter mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers wegen der offensichtlich falschen Tatsachenwürdigung in Bezug auf den Entscheidungsprozess der Gesellschafter vor der Kapitalzuführung und der Durchführung der Maßnahme 2 (Kapitalzuführung der Gesellschaft Elan im Jahr 2008)
Die Kommission habe offensichtlich sechs Kerntatsachen, auf deren Grundlage sie den Schluss gezogen habe, dass die Maßnahme 2 nicht im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers gestanden habe, falsch festgestellt:
—
erstens habe die Kommission in irreführender Weise nur die schlechteste Eigenkapitalbewertung der Gesellschaft Elan in der Feststellung genannt, obwohl in der Schnellbewertung vier angeführt seien;
—
zweitens habe sie willkürlich und ohne Sachverständigengutachten die von der Gesellschaft Audit-IN durchgeführte Bewertung als veraltet und nicht relevant von der Hand gewiesen und der Schnellbewertung gerechtfertigt den Vorzug gegeben;
—
drittens habe sie irrtümlich festgestellt, dass an der Kapitalzuführung kein privater Kapitalgeber beteiligt gewesen sei, obwohl der Anteil des privaten Kapitals mindestens 35,05 % betragen habe;
—
viertens habe die Kommission irrtümlich festgestellt, dass die Gesellschaft Elan den Langzeitplan 2008-2012 sowie den Sanierungsplan selbst erstellt habe, da sie völlig übersehen habe, dass die Reorganisationsstrategie, die ein externer Berater für die Gesellschaft Elan ausgearbeitet habe, als Grundlage für die Erstellung des Sanierungsplans der Gesellschaft Elan gedient habe;
—
fünftens sei auch die Feststellung falsch, dass mit den Banken vor der Kapitalzuführung keine Einigung über die Reprogrammierung der bestehenden Darlehen erzielt worden sei, da die Kommission offensichtlich Beweise völlig außer Acht gelassen habe, in denen die Banken der Gesellschaft Elan bestätigten, dass sie ihre Darlehen reprogrammieren würden, sobald die Gesellschafter das Kapital der Gesellschaft Elan aufgestockt hätten;
—
sechstens sei die Behauptung der Kommission unrichtig, die Kapitalzuführung der Gesellschaft Elan im Jahr 2007 habe keine Früchte getragen und private Gesellschafter würden daher in die Gesellschaft Elan nicht mehr investieren.
4.
Vierter Klagegrund: Offensichtlich falsche Tatsachenwürdigung in Bezug auf die Ausgleichsmaßnahmen nach den Ziffern 38 bis 40 der Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV
Die Kommission habe fälschlich festgestellt, dass die Gesellschaft Elan keine angemessenen Ausgleichsmaßnahmen getroffen habe, und somit irrtümlich Art. 107 Abs. 3 Buchst. c in Verbindung mit den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten angewandt:
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erstens habe die Kommission übersehen, dass in der Reorganisierungsstrategie ausdrücklich angeführt sei, dass im Notfall die Vertriebsgesellschaft in den Vereinigten Staaten Amerikas aufgelöst werde;
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zweitens habe die Kommission fälschlich ausgeführt, dass es auf Initiative des Unternehmens Dal Bello zur Aufkündigung der Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Vertriebsunternehmen gekommen sei;
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drittens habe die Kommission in ungerechtfertigter Weise nicht die Auswirkung der Ausgleichsmaßnahmen auf dem Skieinzelhandelsmarkt auf den „hauptsächlichen“ Markt der Gesellschaft Elan, und zwar den Skierzeugungsmarkt berücksichtigt.
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