23.3.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 86/25
Klage, eingereicht am 30. Januar 2013 — Out of the blue/HABM — Mombauer (REFLEXX)
(Rechtssache T-48/13)
2013/C 86/42
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Out of the blue KG (Lilienthal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hasselblatt und I. George)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Meinhard Mombauer (Köln, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. November 2012 in der Sache R 1656/2011-4 aufzuheben;
—
dem HABM seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen
—
für den Fall, dass sich Meinhard Mombauer als Streithelfer an dem Verfahren beteiligt, dem Streithelfer seine eigenen Kosten aufzuerlegen
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „REFLEXX“ für Waren der Klasse 9 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 239 511
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Meinhard Mombauer
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke, die das Wortelement „REFLECTS“ enthält, für Waren der Klasse 9
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 42 Abs. 5 i.V.m. Artikel 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
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