20.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 114/37
Rechtsmittel, eingelegt am 30. Januar 2013 von BT gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 3. Dezember 2012 in der Rechtssache F-45/12, BT/Kommission
(Rechtssache T-59/13 P)
2013/C 114/59
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: BT (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Visan)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der EU vom 3. Dezember 2012 in der Rechtssache F-45/12 aufzuheben;
—
in der Rechtssache neu zu entscheiden und ihrer Klage stattzugeben;
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin sieben Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen einen der Grundätze des Verwaltungsverfahrens, nämlich den Grundsatz der aktiven Rolle, da das Gericht für den öffentlichen Dienst davon ausgegangen sei, dass die Klage keine Klagegründe enthalten habe, ohne von Amts wegen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des in erster Instanz angefochtenen Beschlusses vorzunehmen, die sich nicht auf die von der Klägerin geltend gemachten Gründe beschränke.
2.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 (der Europäischen Menschenrechtskonvention) und Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Verstoß gegen den Grundsatz des „Zugangs zum Gericht“ und des Grundsatzes der Unparteilichkeit des Gerichts, da das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage der Rechtsmittelführerin als offensichtlich unzulässig abgewiesen habe, ohne ihr die Möglichkeit zu geben, die Klage zu heilen/zu vervollständigen, was ein Recht sei, das in den Gesetzen jedes europäischen Staates, aber auch von den Europäischen Gerichten (z. B. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) vorgesehen und anerkannt sei.
3.
Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Rechts auf „Zugang zum Gericht“, die sich auch darin niedergeschlagen habe, dass ihr das Gericht das Recht verweigert habe, eine Erwiderung auf die Klagebeantwortung der Beklagten einzureichen — und dies, obwohl die Klägerin/Rechtsmittelführerin ausdrücklich einen zweiten Schriftsatzwechsel beantragt habe. Durch die Nichtgewährung dieses Rechts (auf Einreichen einer Erwiderung) sei der Rechtsmittelführerin die Möglichkeit genommen worden, der vom Gericht behaupteten Unregelmäßigkeit abzuhelfen — und dies zu einem Zeitpunkt, als die Rechtsmittelführerin nicht mehr eine neue, den rechtlichen Anforderungen entsprechende Klage habe einbringen können, da die Klagefrist abgelaufen gewesen sei (Art. 78 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst).
4.
Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Recht, die Rechtssache vor einem Gericht zu verhandeln und Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens, da keine öffentliche Sitzung stattgefunden habe; dieser Grundsatz ist in der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst und in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehen.
5.
Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, da das Gericht für den öffentlichen Dienst die Rechtsmittelführerin nicht zum Grund der Unzulässigkeit ihrer Klage gehört habe (Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention).
6.
Sechster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 des Statuts des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts, da das Gericht für den öffentlichen Dienst in Wahrheit eine „Regel der Kristallisierung des Verfahrens“ angewandt habe, als es davon ausgegangen sei, dass die Klage keine Klagegründe enthalten habe.
7.
Siebter Rechtsmittelgrund: Dadurch, dass der Rechtsmittelführerin die Verfahrenskosten auferlegt worden seien, obwohl das Gericht die Rechtssache nicht in der Sache entschieden habe, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die Rechtsmittelführerin aufgrund der Folgen des Endes des Anstellungsvertrags mit der Europäischen Kommission ein Sozialfall sei, werde Art. 89 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst verletzt, wonach „(das Gericht, wenn es) die Hauptsache für erledigt (erklärt), … über die Kosten nach freiem Ermessen (entscheidet).“
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