23.3.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 86/27
Klage, eingereicht am 6. Februar 2013 — GOLAM/HABM — Glaxo Group (METABIOMAX)
(Rechtssache T-62/13)
2013/C 86/45
Sprache der Klageschrift: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Sofia Golam (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Trovas)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Glaxo Group Ltd (Greenford, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
ihrer Klage stattzugeben und die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Oktober 2012 in der Sache R 2089/2011-2 aufzuheben;
—
den Widerspruch der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer zurückzuweisen und ihrem Antrag in vollem Umfang stattzugeben;
—
der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortzeichen „METABIOMAX“ für Waren der Klassen 5, 16 und 30 — Anmeldung Nr. 8885261.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Das Gemeinschaftswortzeichen „BIOMAX“, das unter der Nr. 2661858 für Waren der Klassen 5, 30 und 32 eingetragen wurde.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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