13.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 108/32
Klage, eingereicht am 14. Februar 2013 — Samsung SDI u. a./Kommission
(Rechtssache T-84/13)
2013/C 108/81
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Samsung SDI Co. Ltd (Gyeonggi-do, Republik Korea), Samsung SDI Germany GmbH (Berlin, Deutschland) und Samsung SDI (Malaysia) Bhd (Negeri Sembilan Darul Khusus, Malaysia) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Berrisch, D. Hull, Solicitor und Rechtsanwältin L.-A. Grelier)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in der Sache COMP/39.437 — Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft;
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hilfsweise, Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses teilweise für nichtig zu erklären, soweit es sich um den Beginn und das Ende der Beteiligung der Klägerinnen an der Zuwiderhandlung betreffend Bildröhren für Fernsehgeräte (colour picture tubes used in televisions — CPT) handelt, und die in Art. 2 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße herabzusetzen;
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen bezüglich der CPT-Zuwiderhandlung drei Klagegründe geltend. Bezüglich der Zuwiderhandlung betreffend Bildröhren für Computerbildschirme (colour display tubes used in computer monitors — CDT) machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
Bezüglich der CPT-Zuwiderhandlung machen die Klägerinnen die drei folgenden Klagegründe geltend:
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 101 AEUV dadurch fehlerhaft angewendet, dass sie eine einheitliche und fortgesetzte, alle CPT-Sorten betreffende Zuwiderhandlung für die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung und die gesamten in Asien vollzogenen Vereinbarungen festgestellt habe.
2.
Zweiter Klagegrund: Hilfsweise machen sie geltend, dass die Kommission den Beginn und das Ende der Beteiligung der Klägerinnen an der CPT-Zuwiderhandlung fehlerhaft bestimmt habe, wodurch die Gesamtdauer des Kartells um mindestens sechzehn Monate verlängert worden sei.
3.
Dritter Klagegrund: Hilfsweise führen sie aus, dass die Entscheidung der Kommission, ihnen nicht die nach der Kronzeugenregelung größtmögliche Herabsetzung der Geldbuße um 50 % zuzubilligen, auf nicht zutreffenden Tastsachen beruhe und offensichtlich fehlerhaft sei.
Hinsichtlich der CDT-Zuwiderhandlung machen die Klägerinnen die folgenden Klagegründe geltend:
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen (1) verstoßen, indem sie die Verkäufe der an Samsung Electronics in Europa gelieferten CDTs in den Umsatz für die Berechnung der Geldbuße mit einbezogen habe, obwohl der Wettbewerb für diese verkauften Waren lediglich in Korea stattgefunden habe.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen ihre Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen verstoßen, indem sie für die Berechnung der Geldbuße den Jahresumsatz des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung zugrunde gelegt habe und dadurch von der Regel, das letzte vollständige Geschäftsjahr der Zuwiderhandlung zugrunde zu legen, abgewichen sei.
3.
Dritter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission, den Klägerinnen nicht die nach der Kronzeugenregelung größtmögliche Herabsetzung der Geldbuße um 50 % zuzubilligen, beruhe auf nicht zutreffenden Tatsachen und sei offensichtlich fehlerhaft.
(1) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).
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