13.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 108/36
Klage, eingereicht am 13. Februar 2013 — Walcher Meßtechnik/HABM (HIPERDRIVE)
(Rechtssache T-95/13)
2013/C 108/85
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Walcher Meßtechnik GmbH (Kirchzarten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Walter)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. Dezember 2012 in der Sache R 1779/2012-1 aufzuheben;
—
dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „HIPERDRIVE“ für Waren der Klassen 7 und 9
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
—
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
—
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
Full & Egal Universal Law Academy