27.4.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 123/22
Klage, eingereicht am 4. März 2013 — Pro-Aqua International GmbH/HABM — Rexair (WET DUST CAN’T FLY)
(Rechtssache T-133/13)
2013/C 123/37
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Pro-Aqua International GmbH (Ansbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Raible)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rexair LLC (Troy, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. Dezember 2012 (in der Sache R 211/2012-2) aufzuheben;
—
dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „WET DUST CAN'T FLY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 7 und 37 (Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 6 668 073).
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die Gründe des Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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