25.5.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 147/22
Klage, eingereicht am 11. März 2013 — Ziegler Relocation/Kommission
(Rechtssache T-150/13)
2013/C 147/40
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Ziegler Relocation (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. F. Bellis, M. Favart und A. Bailleux)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die vorliegende Klage mit der Rechtssache T-539/12 zu verbinden;
—
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;
—
festzustellen, dass die Europäische Union ihr außervertraglich haftet;
—
die Europäische Union zu verurteilen, an sie 112 872,50 Euro pro Jahr seit dem 11. März 2008 nebst Zinsen bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen;
—
der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin von der Europäischen Union begehrt, betrifft den Gewinnausfall, den sie seit dem Erlass der Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 in der Sache COMP/38.543 — Auslandsumzüge verzeichne, da es die Praktik der Beamten der Europäischen Union, im Rahmen von Umzügen, für die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Union die Kosten erstattet würden, Schutzangebote anzufordern, weiterhin gebe. Ihre Weigerung, solchen Anfragen zu entsprechen, habe ihren Ausschluss von den betreffenden Märkten zur Folge, so dass sie für die Beamten der europäischen Organe nur noch sehr wenige Umzugsdienstleistungen erbringe. Die Ursache des ihr auf diese Weise entstandenen Schadens sei ein Verstoß der Union gegen ihre Sorgfaltspflicht.
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