25.5.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 147/25
Klage, eingereicht am 15. März 2013 — Bank Mellat/Rat
(Rechtssache T-160/13)
2013/C 147/45
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bank Mellat (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, P. Reddy, F. Zaiwalla, Solicitors, D. Wyatt, QC, und R. Blakeley, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates (1) für nichtig zu erklären, und/oder
—
Art. 1 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates für nichtig zu erklären, soweit er auf die Klägerin Anwendung findet, und
—
Art. 1 Nr. 6 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates (2) für nicht auf die Klägerin anwendbar zu erklären, und
—
dem Beklagten die Kosten dieser Klage aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Das Finanzembargo sei keine „erforderliche Maßnahme“ und finde daher in Art. 215 AEUV keine Rechtsgrundlage, da kein vernünftiger Zusammenhang zu dem relevanten außenpolitischen Ziel bestehe.
2.
Zweiter Klagegrund: Das Finanzembargo stehe jedenfalls in keinem Verhältnis zu dem angeblich verfolgten außenpolitischen Ziel und finde somit in Art. 215 AEUV keine Rechtsgrundlage.
3.
Dritter Klagegrund: Das Finanzembargo laufe den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts und insbesondere Art. 215 Abs. 3 AEUV zuwider und verstoße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und der Willkürfreiheit sowie gegen das Erfordernis, dass Sanktionen die notwendigen Rechtsschutzgarantien zu enthalten hätten.
4.
Vierter Klagegrund: Das Finanzembargo verletze die Eigentumsrechte der Klägerin, ihr Recht, Handel zu treiben, und ihr Recht auf freien Kapitalverkehr sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
(1) Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356, S. 34).
(2) Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58).
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