15.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 171/31
Klage, eingereicht am 3. April 2013 — dm-drogerie markt/HABM — V-Contact (CAMEA)
(Rechtssache T-195/13)
2013/C 171/58
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: dm-drogerie markt GmbH & Co. KG (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Beinert und O. Bludovsky)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: V-Contact Kft (Szada, Ungarn)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Januar 2013 (Beschwerde zu dem Widerspruchsverfahren Nr. R 452/2012-1) aufzuheben und im Wege der Berichtigung die Marke der Anmelderin zu löschen;
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hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Januar 2013 (Beschwerde zu dem Widerspruchsverfahren Nr. R 452/2012-1) aufzuheben und die Sache an das Harmonisierungsamt zurückzuverweisen;
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hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Januar 2013 (Beschwerde zu dem Widerspruchsverfahren Nr. R 452/2012-1) aufzuheben.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „CAMEA“ für u. a. Waren der Klassen 3, 5 und 16 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 279 928.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Registrierung für Waren der Klassen 3, 5 und 8 mit Wirkung u. a. für die Europäische Union.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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