29.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 189/25
Klage, eingereicht am 15. April 2013 — Saf-Holland/HABM (INTEGRAL)
(Rechtssache T-217/13)
2013/C 189/53
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Saf-Holland GmbH (Bessenbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.-C. Seiler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31. Januar 2013 in der Sache R 2087/2011-1 aufzuheben;
—
die angegriffene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die vorangegangene Zurückweisungsentscheidung des HABM vom 14. September 2011 aufgehoben wird;
—
hilfsweise, die angegriffene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass das Eintragungsverfahren fortgesetzt wird;
—
dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke INTEGRAL für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 35 und 37 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 508 466
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207//2009
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