22.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 178/15
Klage, eingereicht am 17. April 2013 — Bayer Intellectual Property/HABM — Interhygiene (INTERFACE)
(Rechtssache T-227/13)
2013/C 178/25
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Bayer Intellectual Property GmbH (Monheim am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Armijo Chávarri)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Interhygiene GmbH (Cuxhaven, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung wegen Gesetzeswidrigkeit aufzuheben, soweit in ihr festgestellt wird, dass die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke INTERFACE mit der älteren Marke Interfog unvereinbar ist;
—
ausdrücklich dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „INTERFACE“ für Waren der Klasse 5 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung 8 133 977.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „Interfog“ für Waren der Klasse 5.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Den Widerspruch stattzugeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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