22.6.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 178/15
Klage, eingereicht am 22. April 2013 — HTC Sweden/HABM — Vermop Salmon (TWISTER)
(Rechtssache T-230/13)
2013/C 178/26
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: HTC Sweden AB (Söderköping, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hasselblatt und D. Kipping)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vermop Salmon GmbH (Gilching, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidungen der ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31. Januar 2013 in den verbundenen Sachen R 1873/2011-1 und R 1881/2011-1 aufzuheben;
—
dem HABM seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „TWISTER“ für Waren der Klassen 3, 7 und 21 — Gemeinschaftsmarke Nr. 4 617 932.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Nichtigkeitsantrag wurde auf die Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die angefochtene Gemeinschaftsmarke wurde teilweise für nichtig erklärt.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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