20.7.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 207/42
Klage, eingereicht am 3. Mai 2013 — Matratzen Concord/HABM — KBT (ARKTIS)
(Rechtssache T-258/13)
2013/C 207/70
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Matratzen Concord GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt I. Selting)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: KBT & Co. Ernst Kruchen agenzia commerciale sociétá in accomandita (Locarno, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. März 2013 in der Sache R 2133/2011-4 aufzuheben;
—
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Verfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „ARKTIS“ für Waren der Klassen 20 und 24 — Gemeinschaftsmarke Nr. 2 818 680
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: KBT & Co. Ernst Kruchen agenzia commerciale sociétá in accomandita
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nichtbenutzung gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009
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