20.7.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 207/53
Klage, eingereicht am 24. Mai 2013 — Husky CZ/HABM — Husky of Tostock (HUSKY)
(Rechtssache T-287/13)
2013/C 207/87
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Husky CZ s.r.o. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Lorenc)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Husky of Tostock Ltd (Woodbridge, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. März 2013 aufzuheben;
—
dem HABM und der Husky of Tostock Ltd sämtliche Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke „HUSKY“ für Waren der Klassen 3, 9, 14, 16, 18 und 25 — Gemeinschaftsmarke Nr. 152 546.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Verfallsverfahren: Klägerin.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die Gemeinschaftsmarke wurde teilweise für verfallen erklärt.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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