27.7.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 215/17
Klage, eingereicht am 28. Mai 2013 — Nordex Holding/HABM — Fontana Food (Taverna MEDITERRANEAN WHITE CHEESE)
(Rechtssache T-301/13)
2013/C 215/25
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Nordex Holding A/S (Dronninglund, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kleis)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fontana Food AB (Tyresö, Schweden)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 1. März 2013 in der Sache R 2604/2011-1 aufzuheben;
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die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 21. Oktober 2011, Nr. 4892 C, die der angefochtenen Entscheidung vorausging, aufzuheben;
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dem Amt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten, aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „Taverna MEDITERRANEAN WHITE CHEESE“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 3 600 285.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die Gründe des Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die angefochtene Gemeinschaftsmarke wurde teilweise für nichtig erklärt.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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