20.7.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 207/53
Klage, eingereicht am 3. Juni 2013 — SACE und SACE BT/Kommission
(Rechtssache T-305/13)
2013/C 207/89
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerinnen: SACE SpA (Rom, Italien), SACE BT SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa und G. Rizza)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Entscheidung in vollem Umfang, hilfsweise teilweise aufzuheben;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
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alle sonstigen Maßnahmen, einschließlich Beweiserhebungsmaßnahmen anzuordnen, die das Gericht für angebracht hält.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
Die vorliegende Klage ist gegen die Entscheidung C(2013) 1501 def. der Kommission vom 20. März 2013 gerichtet, mit der die teilweise Rückforderung der Beihilfen angeordnet wurde, die der Società di assicurazione del credito all’esportazione a breve termine (Gesellschaft für kurzfristige Exportkreditversicherung) SACE BT gewährt worden seien. Es handele sich insbesondere um Kapitalspritzen des staatseigenen Mutterunternehmens (SACE S.p.A.) im Jahr 2009 und um Rückversicherungsschutz für die SACE BT. Nach Ansicht der Kommission berücksichtigte die SACE in beiden Fällen nicht das Risikoprofil der Investitionen und verhielt sich daher nicht wie ein nach marktwirtschaftlichen Prinzipien handelnder Kapitalgeber.
1.
Erster Klagegrund: Die streitigen Maßnahmen seien dem italienischen Staat nicht zurechenbar gewesen.
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Die streitigen Maßnahmen seien vom Verwaltungsrat der SACE S.p.A. nicht auf Anweisung der öffentlichen Behörden oder zur Verfolgung von Anforderungen öffentlicher Stellen, sondern in Ausübung eigener vollständiger wirtschaftlicher und strategischer Autonomie getroffen worden, um der Logik, die dem Markt eigen sei, nachzukommen, nicht anders als bei der Mehrzahl ihrer unternehmerischen Entscheidungen und außerhalb jeglichen Kontroll-, Überwachungs-, Genehmigungs- oder Leitungsverhältnisses durch den damaligen einzigen Aktionär, das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen.
2.
Zweiter Klagegrund: Die zweite Maßnahme habe SACE BT einen Vorteil gebracht.
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Die Entscheidung der SACE S.p.A., Rückversicherungskapazität anzubieten, indem sie die angebotene Gelegenheit in einer Phase des Wirtschaftszyklus mit hohen Versicherungsprämien ausgenutzt habe, sei ohne Absicht, der SACE BT Beihilfe oder Unterstützung bereit zu stellen, getroffen worden. Im Übrigen habe nur die Muttergesellschaft vom Rückversicherungsverhältnis einen wirtschaftlichen Vorteil. Ferner sei keine Entsprechung zum Vorbringen der Kommission zur positiven Wechselbeziehung zwischen dem übernommenen Risikovolumen und dem verlangten Satz im Schrifttum oder in der Marktpraxis zu finden, auch nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die SACE BT. Schließlich überzeuge der Versuch der Kommission nicht, die ohne eine eingehende Begründung im Fall der portugiesischen Regelung der kurzfristige Exportkreditversicherung von ihr angewandte angebliche rule of thumb auf andere Zusammenhänge und Maßnahmen zu „übertragen“, um festzustellen, dass der an die SACE S.p.A. gezahlte Provisionsbetrag mindestens um 10 % höher als der Provisionsbetrag hätte sein müssen, der von den privaten Rückversicherern in Bezug auf den von diesen übernommenen geringeren Teil der Rückversicherung und des Risikos angewandt worden sei.
3.
Dritter Klagegrund: Die dritte und die vierte Maßnahme hätten der SACE BT keinen Vorteil gebracht.
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Indem die SACE S.p.A. die zwei Rekapitalisierungen 2009, wenn auch ohne Vorschriften über den künftigen Cashflow zu SACE BT, die die Erwartung einer jedenfalls langfristigen angemessenen Rentabilität gestützt hätten, vorgenommen habe, habe sie den Wert der zum Zeitpunkt ihrer Gründung kaum fünf Jahren zuvor getätigten gewaltigen Investition geschützt. Ferner trägt die SACE S.p.A. vor, dass die Liquidation der Tochtergesellschaft die gesamte SACE-Gruppe auch dem Risiko eines potenziellen Schadens in Form von Wertvernichtung und/oder Verschlechterung ihrer Kreditwürdigkeit ausgesetzt hätte, dessen Wert viel höher als das für Ende 2009 geschätzte Restkapital gewesen sei. Die Kommission habe den weiten Ermessensspielraum des öffentlichen Investors nicht berücksichtigt, indem sie ihr eigenes Urteil an die Stelle dessen der SACE S.p.A. ausschließlich auf eine fehlerhafte theoretische Rekonstruktion der Wahl gestützt habe, die ein hypothetischer vernünftiger und umsichtiger privater Kapitalgeber unter diesen Umständen getroffen hätte.
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