3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 226/22
Klage, eingereicht am 5. Juni 2013 — Silicium España Laboratorios/HABM — LLR-G5 (LLRG5)
(Rechtssache T-306/13)
(2013/C 226/29)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Silicium España Laboratorios, SL (Vila-Seca, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Sueiras Villalobos)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: LLR-G5 Ltd (Castlebar, Irland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. März 2013 aufzuheben, soweit damit die Gemeinschaftsmarke „LLRG5“ (Nr. 3 384 625) für nichtig erklärt wurde, weil sie bösgläubig angemeldet worden sei;
—
die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 20. Dezember 2011 in der Sache 4174 C zu bestätigen;
—
dem HABM seine eigenen Kosten und die Silicium im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „LLRG5“ — Gemeinschaftsmarkenanmeldenr. 3 384 625.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Nichtigerklärung der angefochtenen Marke.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
Full & Egal Universal Law Academy