3.8.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 226/22
Klage, eingereicht am 7. Juni 2013 — Repsol/HABM — Argiles (ELECTROLINERA)
(Rechtssache T-308/13)
(2013/C 226/30)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Repsol, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Devaureix und L. Montoya Terán)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Josep María Adell Argiles (Madrid, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. März 2013 in der Sache R 1565/2012-1 aufzuheben und demgemäß die Gemeinschaftsmarke „ELECTROLINERA“ (Nr. 9 548 884) für die Waren der Klassen 4, 37 und 39, für die die Anmeldung durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen wurde, zur Eintragung zuzulassen;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ELECTROLINERA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 35, 37 und 39 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 548 884.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Josep María Adell Argiles.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „ELECTROLINERA“ für Waren der Klassen 6, 9 und 12.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben, teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und folglich weiter gehende Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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